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Satzung

SATZUNG Förderkreis „Morassina“ e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis „Morassina“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
  2. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schmiedefeld.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist die Erhaltung und Pflege sowie die Erweiterung des Objektes Schaubergwerk „Morassina“ im anschaulichen, musealen und Therapiebereich.

Zweck des Vereines ist auch die Ergründung und Bewahrung der Bergbaugeschichte von Schmiedefeld, sowie die Bewahrung und Pflege der Geotope bzw. anderer schützenswerter Zeugnisse in der Schmiedefelder Bergbauregion. Er führt alle ihm zum Erreichen des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist offen für alle.

 

§ 3 Aufgaben

Die Aufgaben des Vereines bestehen insbesondere in:

  1. Ideelle und materielle Unterstützung bei der Erhaltung, Erweiterung und Pflege des Grottenbereiches, des Heilstollens, des Therapiebereichs und des Umfeldes der „Morassina“.
  2. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Dokumentationen und Publikationen zu o.g. Objekten.
  3. Unterstützung beim Betreiben o.g. Anlagen in gemeinnütziger Tätigkeit.
  4. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zu besonderen Anlässen.
  5. Gewinnung von interessierten und erfahrenen Bürgern, Institutionen und Einrichtungen zur Mitarbeit im Verein.
    Gewinnung von Sponsoren.
  6. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen, Institutionen und Vereinen, wie z.B. Instituten und Fachhochschulen für Geologie und Bergbau, Bergämtern, Arbeitsgruppen Höhlenforscher, Fremdenverkehrsvereinen etc..

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1994.

 

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Satzung anerkennen und in ihrem Sinne wirken.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monates ab Zugang schriftliche Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
  4. Auf Antrag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliedsversammlung, Anträge zu stellen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben die Mitglieder Stimmrecht, das in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden kann. Institutionen und Verbände besitzen unabhängig von ihrer Mitgliederzahl nur eine Stimme. Alle Mitglieder, die natürliche Personen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, in den Vorstand gewählt zu werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 8 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • bei natürlichen Personen durch Tod
    • bei juristischen Personen durch Auflösung
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss bis spätestens 30. September des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnbescheides drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
    Diese entscheidet endgültig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

I. Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Beschlussfassung über den Jahresarbeitsplan und den Finanzplan
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit Einladungsschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    Alle Anträge, soweit sie die Tagesordnung betreffen, müssen zur Beschlussfassung zugelassen werden.
    Anträge zur Auflösung des Vereins sind dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zuzusenden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer sowie vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Zu den Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist ebenfalls 2/3 Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen erforderlich; wobei jedoch mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht gegeben, so muss innerhalb von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser entscheidet dann die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei Wahlen das Los. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim mittels Stimmzettel; wenn kein Widerspruch erfolgt, kann der Vorsitzende auch eine andere Art der Abstimmung (z.B. Handzeichen oder Zuruf) anordnen.

II. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereis es erfordert, oder die Einberufung von ⅓ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Für das bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu betrachtende Verfahren (Einladungen, Beschlussfassung usw. )gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass die Einladungsfrist auf 8 Kalendertage abgekürzt werden kann.

 

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter)
    • dem Schatzmeister
    • bis zu sechs Beisitzern

      Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder nach ordentlicher Einladung anwesend sind. Der Vorstand kann einen Schriftführer berufen und für bestimmte Zwecke Ausschüsse einsetzen. Diese müssen von Vorstandsmitgliedern geleitet werden. Der Vorstand erarbeitet den Jahresplan und den Finanzplan und legt diese der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor. Der Vorstand entscheidet über Ausgaben gemäß dem Finanzplan. In dringenden Fällen darf der Vorstand über außerplanmäßige Ausgaben entscheiden, sofern diese durch Einnahmen oder Einsparungen gedeckt sind. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgen in der Regel schriftlich, 10 Tage vor dem Termin; in dringenden Fällen aber mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden für den Zeitraum des Gründungs - und Folgejahres und dann für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Widerwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt zunächst der Vorstand dessen Aufgaben kommissarisch. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein entsprechendes Vorstandsmitglied zu wählen.

 

§13 Rechnungsprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von 2 Jahren 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Die Rechnungsprüfer sollen wirtschaftlich erfahren sein und dürfen nicht gleichzeitig Vorsitzender, Stellvertreter oder Schatzmeister sein.
  2. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vorstandes zu kontrollieren; insbesondere obliegt ihnen die Kontrolle über die satzungsmäßige Vergabe der Vereinsmittel. In Zweifelsfällen haben sie einen renommierten Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen.
  3. Die Prüfungen haben mindestens zweimal jährlich stattzufinden. Kurz vor der Jahreshauptversammlung hat die Prüfung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres zu erfolgen. In der Jahreshauptversammlung haben die Rechnungsprüfer über ihre Erkenntnisse zu berichten. Sofern keine Beanstandungen gegeben sind, haben die Rechnungsprüfer die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Schmiedefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Schmiedefeld, 23. November 2007